Eine Informationsschrift vom

    Dachverband der O.Ö. Tierschutzorganisationen

    Endriegl 7, 4873 Frankenburg
    Präsident: Dr. Friedrich Landa

    Waldvogelfang im Salzkammergut:

    Zusammengestellt von Dr. Friedrich Landa Dachverbandspräsident der OÖ Tierschutzorganisationen

    Einleitung

      Historische Entwicklung
      Eine neue Ethik
      Eine entsprechende Gesetzgebung gefordert

    In Oberösterreich dürfen noch immer Tiere gequält werden, bloß weil das angeblich schon immer so der Brauch war!

    Die Gesetze bzw. dazugehörigen Verordnungen, die den Waldvogelfang regeln sollen, sind völlig unzureichend.

      'Kloben' noch immer erlaubt
      Gesetzlich nicht gedeckte Vorschriften über die Haltung
      Keine gesetzl. Bestimmungen zum Wiederfreilassen der Lockvögel
      Kein Befähigungsnachweis für Vogelfänger
      Keine gesetzl. Regelung für Vogelausstellungen
      Überwachung der Vogelfänger durch Vogelfänger
    Der Waldvogelfang widerspricht der Berner Konvention zum Schutz wildlebender Tiere und der EU-Vogelschutzrichtlinie

      "Berner Konvention"
      EU-Vogelschutzrichtlinie
        Vogelfang nicht überwachbar
        Das Einfangen der Vögel geschieht nicht selektiv
        Keine neuen Ausnahmebewilligungen mehr zu erteilen wäre eine zufriedenstellende Lösung im Sinne der EU-Vogelschutzrichtlinie
        OÖ Behörden säumig
        VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN bei der EU-Kommission angestrengt
        EU-Gesetzgebung zum Schutz der Tiere

    Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes kann der Vogelfang nicht als Brauchtum bezeichnet werden.

      Vogelfang ursprünglich zur Nahrungsbeschaffung
      Urteil des Verwaltungsgerichtshofes: Waldvogelfang keine Brauchtumspflege!
      ÖVP: Tierschutz wichtiger als Vogelfang
      Stellungnahme Tiergarten Hellbrunn
      ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR VOGELKUNDE
      Vogelfang nicht Brauchtum sondern Tierquälerei
      Auch in OÖ kein "uraltes Brauchtum"

    Gutachten namhafter Experten beurteilen den Waldvogelfang als Tierquälerei

      Gutachten Schönbrunner Tiergarten
      Gutachten zur Haltung von Waldvögeln von Dr. H. Frey
        Vogelfangen mit 'Kloben'
        Hals- und Beinbruch
      Stellungnahme Alpenzoo und Universität Innsbruck
        Die Leiden der Lockvögel
        "Die traditionellen Fangtechniken mit Hilfe von Lockvögeln und Klappern sind tierquälerisch."
        Ohne Eingewöhnungszeit in die Ausstellung
        Krank durch Haltung in warmen Räumen
        Frühjahr
      Auch die den Vogelfang nicht gänzlich ablehnende Gutachter fordern Auflagen
        Unerwünschte Beifänge sind nicht zu verhindern
        Auch das Freisetzen der Vögel ist problematisch
      Vogelfänger: Tierfreunde oder Tierquäler?
        Kaum Frauen als Vogelfänger
        Warum Vogelfang?
      Evolutionäre Ethik: ein Lösungsvorschlag von Univ.-Doz. Dr. K. Kotrschal von der Konrad-Lorenz-Forschungsstelle Grünau: Anstatt mit Fallen und Netzen mit dem Fotoapparat die Objekte einfangen

    Waldvogelfang im Salzkammergut:

    nach oben Einleitung

    Die Enzyklopädie Brockhaus aus dem Jahre 1974 definiert: "Vogelfang: das Einfangen lebender Vögel. Der zu allen Zeiten und in allen Kulturen beson-ders zu Speisezwecken vom Vogelsteller betriebene Vogelfang ist heute in den meisten euro-päischen Ländern verboten oder gesetzlich geregelt..."

    nach oben Historische Entwicklung
    "Vogelfang zum Zwecke der Stubenvogelhaltung nahm bis in das 19. Jahrhundert hinein quantitativ eine untergeordnete Rolle gegenüber dem Fang zur Nahrungsgewinnung ein." "Ein Grund für den Fang kleiner Vögel war, unabhängig von etwaiger weiterer Verwendung derselben, das mit dem Fangerlebnis selbst verbundene Vergnügen...

      '...auch mag ein gut Teil jenes anregenden, prickelnden Gefühls dazu beitragen, durch geistige oder körperliche Überlegenheit die minderentwickelten Geschöp-fe zu überwinden, wie dies bei Jagd und [Vogel]Fang der Fall ist.'

    Diese "von vielen gepflegte Liebhaberei und Freizeitbeschäftigung... hat sich im Salzkam-mergut, als einziger Region Österreichs, bis in die Gegenwart erhalten."
    Die moralische Rechtfertigung des Vogelfanges wurde von der Theologie geliefert. Die Schöpfung hat ausschließlich dem Nutzen des Menschen zu dienen. "In Bezug auf Vögel heißt dies, dass diese dem Menschen entweder als Speise dienen sollen, denn nur aus diesem Grund ist ihr Fleisch gesund und schmackhaft, oder aber sie sollen Vergnügen bei den Men-schen erwecken, denn darum wurden sie mit schönen Stimmen und Gefieder bedacht." Später wurden die Vögel vor allem aus ökonomischen Interesse des Menschen geschützt, "da der damaligen Landwirtschaft durch erhöhtes Schädlingsaufkommen immer wieder großer Schaden zugefügt worden war."

    nach oben Eine neue Ethik
    Sowohl für den Umweltschutz als auch im Umgang mit Tieren hat sich in den letzen Jahren ein neues Bewusstsein in der Bevölkerung gebildet. Die Politiker sollten dieser Entwicklung nicht nachhinken, sondern Umwelt- und Tierschutz fördern. Genauso wie es heute kein Ver-ständnis mehr gibt, wenn jemand seinen Müll im Wald wild deponiert, verstehen weite Teile der Bevölkerung nicht, warum in Oberösterreich eine bestimmte Form von Tierquälerei noch immer per Bescheid erlaubt wird. Es ist an der Zeit, unsere heimischen Vögel ohne Ausnahme vor Tierquälerei zu schützen. Während die Bundesländer Salzburg und Steiermark keine Aus-nahmegenehmigungen zum Vogelfang im Salzkammergut mehr erteilen, ist Oberösterreich zurückgeblieben, was ein entsprechendes ethisches Verhalten gegenüber den Mitlebewesen, im speziellen den Waldvögeln, betrifft.

    nach oben Eine entsprechende Gesetzgebung gefordert
    Eigentlich ist auch in Oberösterreich das Einfangen von Singvögeln verboten. Im Landesgesetz vom 5. Oktober 1995 über den Schutz der Tiere (O.ö. Tierschutzgesetz) hat der Landtag beschlossen:
    §1 (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, aus der Verantwortung der Menschen für das Tier dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. (2) Tiere sind so zu behandeln, dass ihren art- oder verhaltensgerechten Bedürfnissen weitestgehend entsprochen wird. ... Die Schutzbestimmungen gegen Tierquälerei § 4 lauten:
    Niemand darf ein Tier quälen, das heißt, ungerechtfertigt und vorsätzlich

    1. ein Tier in qualvoller Weise töten.
    2. einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen,
    3. ein Tier in schwere Angst versetzen.

    Als besondere Form der Tierquälerei gilt laut § 5 Punkt 10. freilebende Tiere mutwillig ihrer Freiheit zu berauben; ...
    Demnach wäre das Fangen von Waldvögeln nach dem Oö Tierschutzgesetz verboten. Aber zu diesem generellen Verbot gibt es eine Ausnahmeregelung:

    nach oben In Oberösterreich dürfen noch immer Tiere gequält werden, bloß weil das angeblich schon immer so der Brauch war!


    Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Schutz wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere § 7 Ausnahmebestimmungen betreffend geschützte Tiere Folgende Ausnahmen von den Verboten gemäß § 21 Abs. 1 und 2 des Oberöster-reichischen Natur? und Landschaftsschutzgesetzes 1982 können bewilligt werden:

    1. Das Fangen von Vögeln geschützter Arten (§ 4 Z. 2) sowie das Fangen und Sammeln von geschützten Tieren gemäß § 4 Z. 5 bis 7 für wissenschaftli-che Zwecke; **(LGBl.Nr. 11/1989)**

    2. das Fangen und Sammeln von geschützten Tieren gemäß § 4 Z. 8 zu Ver-mehrungszwecken für die biologische Forstschädlingsbekämpfung und **(LGBl.Nr. 11/1989)**

    3. im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang Puchheim, Aurach am Hongar, Frankenburg am Hausruck, Innerschwand, Lenzing, Mondsee, Ottnang am Hausruck, St. Lorenz, Schwanenstadt, Tiefgraben und Weyregg am Attersee des politischen Bezirkes Vöcklabruck sowie in den Gemeinden Lam-bach und Stadl Paura des politischen Bezirkes Wels Land, in der Zeit vom 15. September bis 30. November das Fangen einzelner Vögel der Arten Stieg-litz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Kreuzschnabel (Loxia curvirostra) zum Zweck der Brauchtumspflege in einer Höchstanzahl von insgesamt vier Exemplaren. Der Fang ist nur zur Tageszeit (das ist die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang), abseits von Tränken und Futterstellen und außerhalb eines Umkreises von 300 Meter um Gebäude zulässig. Der Fang ist nur mit Schlagnetzen im Ausmaß von höchstens 1 Meter x 1 Meter, mit Kloben mit weicher Fütterung oder mit Netzkloben zulässig.
    **(LGBl.Nr. 27/1983)**

    Seit 1996 wurden (laut Auskunft der Naturschutzabteilung) von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden 1.400, von der BH Vöcklabruck 136 und der BH Wels-Land 39 Vogelfangbewilligungen an höchstwahrscheinlich nur männliche Antragsteller vergeben.

    Lt. Naturschutzabteilung wurde diese Verordnung inzwischen mehrfach novelliert, der Teil, mit dem der Singvogelfang geregelt ist, blieb aber unverändert.

    nach oben Die Gesetze bzw. dazugehörigen Verordnungen, die den Waldvogelfang regeln sollen, sind völlig unzureichend.

    nach oben

    'Kloben' noch immer erlaubt
    Nach dieser Verordnung ist es immer noch zulässig, dass Stieglitz, Zeisig, Gimpel und Kreuz-schnabel mit Kloben gefangen werden. Diese "bestehen aus zwei ca. 15 cm langen Bügeln. Setzt sich der Vogel darauf, so schlägt - ausgelöst durch einen Federmechanismus - der zweite Bügel über den Füßen des Vogels zusammen."
    "Ein Vogel, der sich im Kloben gefangen hat, muss vom Fänger sofort befreit werden, da durch seine Fluchtversuche die Verletzungsgefahr steigt. Diese Fallen werden mit Hilfe eines Eisendorns an einem toten Baum... angebracht."
    Bei den verzweifelten Versuchen des frisch gefangenen Vogels, sich wieder die Freiheit zu erkämpfen, können sich die (mit Hilfe eines Dornspitzes am Fangbaum befestigten) Fallen lockern und mitsamt dem an den Beinen gefangenen Vogel zu Boden stürzen und den Vogel dabei schwer verletzen.
    "So soll das Tierschutzhaus bei Bad Ischl immer wieder mit von Fallen verletzen Vögeln kon-frontiert sein."
    Werden beim Fangen Tiere schwer verletzt (vor allem bei Beinbruch) - so wurde bei einer Besprechung von einem Vertreter der BH Gmunden berichtet - werden diese von den Vögelfängern auf der Stelle zertreten.

    nach oben Gesetzlich nicht gedeckte Vorschriften über die Haltung
    Aus Mangel an Vorschriften über das Halten der Singvögel, vor allem auch bei Singvögelaus-stellungen, hat die BH Gmunden selbst einen Maßnahmenkatalog (der zB den Abstand zwi-schen der Ausstellungswand und den Besucher mit ca. 1 m regeln soll) erstellt, der rechtlich nicht gedeckt ist.

    Es ergeben sich folgende Fragen: Warum wird ein solcher Maßnahmenkatalog nicht von der zuständigen Naturschutzabteilung erstellt? Warum fehlt es an Bestimmungen zur Haltung und Freisetzung der gefangenen Waldvögel? Wie wurde und wird der Vogelfang überwacht? Welche Kontrollen sind vorzunehmen und welche wurden tatsächlich durchgeführt?

    nach oben Keine gesetzl. Bestimmungen zum Wiederfreilassen der Lockvögel
    Auch über die Haltung und eine eventuelle Wiederfreisetzung der Lockvögel gibt es keine gesonderten gesetzlichen Bestimmungen. Jeder Vogelfänger kann so viele gefangene Tiere als Lockvögel gefangen halten, wie es ihm beliebt und es gibt keine gesetzliche Regelung, dass die gefangenen Tiere überhaupt jemals wieder freigelassen werden müssen.
    "In der Nähe der aufgerichteten Fallen wird ein kleiner Käfig mit dem Lockvogel angebracht. Die vier Arten, die im Salzkammergut heute noch gefangen werden, werden jeweils mit Hilfe von Artgenossen angelockt. Diese werden mittlerweile meist über den Sommer gehalten und nicht im Frühling freigelassen. Früher hielt man meist nur den Kreuzschnabel über das ganze Jahr, um ihn im Herbst als Lockvogel zu verwenden. Die anderen wurden nur über den Win-ter behalten und im Frühling wieder freigelassen, da Einzelexemplare dieser Arten im Herbst - im Gegensatz zum Kreuzschnabel - leicht gefangen werden und dann als Lockvogel ver-wendet werden konnten." Mittlerweile halten die meisten Vogelfänger Lockvögel aller vier Arten auch über den Som-mer in Dauergefangenschaft.

    Wie aus einem Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Gmunden über eine am 7. Juli 1993 durchgeführte Besprechung zwischen Vertretern des Tierschutzes und der Vogelfänger (letzte Seite) hervorgeht, "gibt es alleine bei den Kreuzschnäbeln vier bis fünf Rassen, wobei nicht jede Rasse auf das Geschrei der anderen anspricht, dh. nicht jeder Lockvogel unbedingt sei-nesgleichen anlockt."
    Daraus lässt sich schließen, dass die Vogelfänger weit mehr als nur ein Exemplar pro Vogel-art als Lockvögel benötigen und deshalb in Dauergefangenschaft halten.

    Bezirkshauptmann a.D. W. Hofrat Mag. Franz Hufnagl berichtet über das "VÖGÖFANGA": "In der Regel werden nur die besten Sänger als 'Lockvögel' bis zum nächsten Herbst behalten, die übrigen werden entweder an Vereinskollegen, die weniger Fangglück hatten, weitergege-ben oder im Frühjahr in Freiheit gesetzt."
    Dieser Bericht vom ehemaligen Bezirkshauptmann des Bezirkes Gmunden ist interessant, weil das Weitergeben von Vögeln eigentlich gesetzlich verboten ist.

    nach oben Kein Befähigungsnachweis für Vogelfänger
    Nach einer Stellungnahme zum Fang und Gefangenschaftshaltung von Wildvögeln von Dr. D. Schratter vom Schönbrunner Tiergarten ist die Haltung von heimischen Wildvö-geln "wegen ihrer hochspezifischen Ansprüche problematisch und gehört in die Hände erfah-rener Fachleute."
    "Der Fang und die Gefangenhaltung von Wildvögeln... ist ...nur aus fachlichen und wissenschaftlichen Gründen vertretbar."
    Wie schwierig das Fangen und die Haltung dieser Wildtiere ist, wird von den Vogelfängern nicht bestritten.
    Wie in einer Zeitschrift der Vogelfänger berichtet wird, widmet sich ein Vogelfänger bereits seit 17 Jahren "seinem Hobby, dennoch sei die Erfahrung und das G'spür der älteren Vogelfänger unverzichtbar für den Fangerfolg."
    Trotzdem sehen die gesetzlichen Bestimmungen keine Schulung für Vogelfänger vor. Laut Angabe der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, muss jedem unbescholtenen Ansucher ein positiver Bescheid zum Vogelfangen ausgestellt werden.
    Dies obwohl die renommiertesten Vogelschutzexperten - wie etwa Dr. Hans Frey vom Vet. Med. Universität Wien, Institut für Parasitologie und Allgemeine Zoologie - schon lange ver-langen: "Von Seiten des Vogelhalters ist das erforderliche tierpflegerische Wissen nachzuweisen."

    Es gab Zeiten, da "musste der Ansucher Kenntnisse in Vogelkunde, Vogelfang und -haltung sowie Gesetzeskenntnis nachweisen." (§17 der Deutschen Reichsnaturschutzverordnung von 1939.) "Berichte von 1711 aus Salzburg besagen, dass Personen, die den Vogelfang aus Liebhaberei und zum Vergnügen betrieben, gelernte Vogelfänger anstellen mussten."
    Heute kann jeder Laie dem Vogelfang unter der Voraussetzung frönen, dass er im oberöster-reichischen Salzkammergut seinen Wohnsitz hat.
    Im Gegensatz zu den Hobby-Vogelfängern wird im wissenschaftlichen Bereich der Notwen-digkeit einer Ausbildung gewissenhaft Rechnung getragen:
    In einem Befund und Gutachten in einer Strafsache wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 StGB stellt Dr. D. Schratter vom Schönbrunner Tiergarten fest:
    "Der Fang von Vögeln zum Zwecke der Wissenschaft zB im Rahmen der Zugvogelforschung ist von den verantwortlichen Stellen streng reglementiert. So werden Mitarbeiter, die die Vö-gel beringen, in speziellen Kursen dafür ausgebildet. ... Im Gegensatz dazu wird zum Fang von Vögeln für die Brauchtumspflege kein Befähigungsnachweis für die Fänger verlangt. Gefangen wird hauptsächlich mit traditionellen Fallen, wobei in Einzelfällen immer noch so-genannte 'Kloben mit weicher Fütterung' Verwendung finden, bei denen der auffliegende Vogel mit zwei Bügeln an den Zehen oder Beinen fixiert wird. Die Verletzungsgefahr ist hier enorm hoch und kann sogar zum Verlust einzelner Zehen oder des ganzen Beines führen."

    Gibt es auch keine Schulung für Vogelfänger, so doch für die Preisrichter:

    nach oben Keine gesetzl. Regelung für Vogelausstellungen
    Die Vogelfänger schreiben in ihrem Vereinsblatt :
    "Große Sorge bereitete uns bei der Ausstellung der Abstand zwischen Besuchern und den ausgestellten Vögeln. Wir tüftelten lange herum, um den Vögeln keine unnötige Beunruhigung durch die Besucher der Ausstellung zu bescheren."
    Im Abschnitt 4 des O.ö. Tierschutzgesetzes heißt es zur Tierhaltung:
    Wer ein Tiere hält oder in Obhut nimmt, muss dafür sorgen, ...dass diese nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden.

    Wie es den kleinen Tieren ergeht, wenn ihnen die Preisrichter zu nahe kommen, um ihnen unter das Vogelkleid zu schauen, bereitet den Vogelfängern offenbar keine Sorgen:

    Schönheit muss leiden!

    "Gewertet werden bei allen Vo-gelarten zuerst die Vorderseite - Brust - Bauch - dann der Rücken und die Flügel." Wer ein Tiere hält oder in Obhut nimmt, muss dafür sorgen, ...dass diese nicht unnötig in schwere Angst versetzt werden.

    "Die Bewertung der Vögel bei den Vereinsausstellungen wird von meist drei Preisrichtern vorgenommen. Für die Verbandsausstellung hingegen sind 15 Preisrichter zuständig;...
    Nach der Beurteilung der Vögel kam es häufig zu kleineren Streitigkeiten oder auch zu Rau-fereien über die Bewertung..." Da es keine gesetzlich verbindlichen Regelung für den Schutz der Tiere bei Ausstellungen gibt, haben sich die Vogelfängervereine selbst Richtlinien für ihre Ausstellungen ausgedacht.

    nach oben Überwachung der Vogelfänger durch Vogelfänger
    Da die Naturwacheorgane, die den Vogelfang überwachen sollen, oft selbst Vogelfänger sind, kontrollieren sich die Vogelfänger, wenn überhaupt, selbst, bzw. einander. So wird das Trei-ben der Vogelfänger vom Obmann eines Vereins von Vogelfängern "streng und immer wieder durch vorgenommene unangekündigte Besuche bei den Vogelhaltern überwacht." Aber nicht einmal unter den Vogelfängern ist eine strenge Überwachung möglich, denn: "Jeder hat ein Geheimplatzerl."


    nach oben Der Waldvogelfang widerspricht der Berner Konvention zum Schutz wildlebender Tiere und der EU-Vogelschutzrichtlinie.

    nach oben "Berner Konvention"
    Dieses Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tie-re und ihre natürlichen Lebensräume wurde von Österreich ratifiziert und trat 1983 in Kraft. Die Berner Konvention ist daher auch für Oberösterreich rechtswirksam und entsprechend zu beachten. Gemäß Anhang III der Berner Konvention handelt es sich beim Gimpel um eine geschützte Tierart. Stieglitz, Zeisig und Kreuzschnabel sind im Anhang II erfasst und gelten sogar als streng geschützt. In Bezug auf diese Arten ist jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des ab-sichtlichen Tötens zu verbieten.
    Eben diese vier Vogelarten werden von den Vogelfängern im oberösterreichischen Salzkam-mergut gefangen. Gemäß Art. 6 "Berner Konvention" hätte jede Vertragspartei die geeigneten und erforderli-chen gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Maßnahmen zu ergreifen, um den be-sonderen Schutz dieser wildlebenden Tierarten sicherzustellen.
    Ausnahmegenehmigungen wären nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, und wenn keine andere befriedigende Lösung möglich ist, zulässig.
    In einem "Rechtsgutachten über die Zulässigkeit der Singvogeljagd nach dem Berner Über-einkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume" prüfte O.Univ.-Prof. Dr. Karl Weber, ob "keine andere befriedi-gende Lösung" möglich ist. Aus dieser Wendung zieht er den Schluss, "dass für eine Aus-nahme iSd Art9BK ein gewichtiger Grund vorliegen muss." Ein solcher ist aber für O.Univ.-Prof. Dr. Weber "nicht erkennbar." Ihm scheint "vielmehr der Schluss naheliegend, dass eine relativ kleine Gruppe 'Jagdbegeisterter' die Singvogeljagd völlig zweckfrei und nur um des reinen 'Vergnügens' willen betreibt und die Tradition dieser Tätigkeit besonders deshalb in den Vordergrund stellt, um eine Genehmigung nach dem Gesetz zu erlangen."

    Abgesehen davon kommt Univ.-Prof. Dr. Weber zu folgenden Feststellungen:
    "Generelle Richtlinien zugunsten des 'Brauchtums' Singvogeljagd widersprechen der gebote-nen restriktiven Handhabung der Ausnahmebewilligungen;"
    "Facit: Ausnahmebewilligungen vom generellen Verbot der Singvogeljagd aus bloßen Grün-den des 'Brauchtums' stehen im Widerspruch zu den Zielen und Zwecken der Berner Konvention."


    nach oben EU-Vogelschutzrichtlinie
    Gemäß Artikel 5 der EU-Vogelschutzrichtlinien 79/409/EWG vom 2.4.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten gilt
    "insbesondere das Verbot
    a) des absichtlichen Tötens oder Fangens... und e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen."

    Ausnahmen von diesem strikten Verboten des Waldvogelfanges wären nur zulässig
    - zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt
    - zur Verhütung ernster Schäden an Wäldern...
    - im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt...
    - für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedelung und der Aufzucht;
    -um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

    nach oben Vogelfang nicht überwachbar
    Nun sind beim Vogelfang von Privatpersonen in den Bergen weder "streng überwachte Be-dingungen" möglich*, noch geschieht das Fangen "selektiv", da den Vogelfängern auch immer wieder, wie sie in ihren Zeitschriften selbst berichten, unerwünschte Vögel ins Netz gehen. Die Selektion erfolgt erst nach dem Einfangen durch den Vogelfänger. Das zeigt sich schon durch die Forderung: Unerwünschte Beifänge, sowie auffallend nervöse und schreckhafte, sowie beringte Vögel sollen unverzüglich wieder freigelassen werden.
    Außerdem ist das Fangen mit Netzen und Fangfallen (Anhang IV) ausdrücklich verboten.

    nach oben Das Einfangen der Vögel geschieht nicht selektiv
    Wie die Vogelfänger in ihrem Mitteilungsblatt "Der Vogelfänger" berichten, kann es immer wieder vorkommen, dass "ein anderer Vogel zufällig auf eine Netzklobe hüpft, der befreit werden muss. Begehrt sind die besonders schön gefärbten Männchen. Alle anderen nicht be-sonders schönen Vögel werden unverzüglich befreit..."
    Es ist auch "ein zufälliger Fang eines vorbeikommenden Vogels einer anderen Art" möglich.

    nach oben Keine neuen Ausnahmebewilligungen mehr zu erteilen
    wäre eine zufriedenstellende Lösung im Sinne der EU-Vogelschutzrichtlinie Denn diese Ausnahmen sind laut Artikel 9 der EU-Vogelschutzrichtlinie nur gestattet, "sofern es keine andere zufriedenstellende Lösungen gibt".
    Da die Waldvögel von den Vogelfängern im Salzkammergut ganz einfach aus Jux und Ver-gnügen an ihrem Hobby gefangen werden und es keinen anderen vernünftigen Grund für das Einfangen und Zurschaustellen der Wildtiere in Vogelausstellungen gibt, ist es nicht nötig, eine andere zufriedenstellende Lösung für das sinnlose Fangen dieser Wildtiere zu finden. Es müssten bloß die jährlich neu zu beantragenden Ausnahmebewillungen von den Behörden nicht mehr erteilt werden. Genau dies ist in den letzen Jahren von den Landesregierungen der Bundesländer Salzburg und Steiermark für ihre Bereiche des Salzkammergutes beschlossen worden. Nur die Behörden Oberösterreich sind noch säumig, die EU-Vogelschutzrichtlinien umzusetzen.
    Beim jährlichen Fangsport und dem damit verbundenen Wettbewerb in Ausstellungen handelt es sich um einen vermeidbaren Eingriff in die schützenswerte Vogelwelt.

    nach oben OÖ Behörden säumig
    Nicht nur der oberösterreichische Landtag, auch die einzelnen Behörden, also die Bezirks-hauptmannschaft Gmunden, Vöcklabruck und Wels-Land müssten der EU-Vogelschutz-richtlinie entsprechend handeln:
    "Behörden und Gerichte sind als Organe des Mitgliedsstaates, an den sich die Richtlinie rich-tet, an diese gebunden und haben sie von Amts wegen als vorrangiges Gemeinschaftsrecht zu beachten und auch anzuwenden." (Die Vogelschutz-Richtlinie und...ihre Auswirkungen im österreichischen Recht.) "Zusätzlich zu Art 189 Abs 3 EGV ergibt sich auch aus Art 5 EGV eine Handlungspflicht zur fristgerechten und vollständigen Umsetzung von Richtlinien und die Verpflichtung... Maßnahmen zu unterlassen, die im Widerspruch zur Richtlinie stehen."

    nach oben VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN bei der EU-Kommission angestrengt
    Da im Land Oberösterreich noch immer "Ausnahmen zum Fangen von Vögeln... zum Zwecke der Brauchtumspflege" von den Bezirkshauptmannschaften Gmunden, Vöcklabruck und Wels-Land bewilligt werden, hat der DACHVERBAND DER OÖ TIERSCHUTZORGANI-SATIONEN bei der EU-Kommission ein VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GE-MÄß ARTIKEL 169 EG-VERTRAG angestrengt.

    nach oben EU-Gesetzgebung zum Schutz der Tiere
    Damit soll der Bevölkerung gezeigt werden, dass die EU-Gesetzgebung auch zum Schutz der Tiere angewendet werden kann und nicht nur zu deren Ausbeutung.
    "Die Befürchtung vieler Naturfreunde, dass im Falle eines EU-Beitritts die 'hohen' österrei-chischen Standards im Naturschutzrecht nicht mehr zu halten seien, waren völlig unberech-tigt", befindet die Untersuchung über die Vogelschutz-Richtlinie und ihre Auswirkung im österreichischen Recht. Ganz im Gegenteil würde die Umsetzung der EU-Vogelrichtlinie "einen enormen Fortschritt für die österreichische Naturschutzpolitik bedeuten."


    nach oben Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes kann der Vogelfang nicht als Brauchtum bezeichnet werden.

    "Ab 1982 scheint ein neues Motiv für die Sonderregelung des Stubenvogelfanges auf - Brauchtumspflege, dh. der Gesetzgeber erlaubt nunmehr eingeschränkten Vogelfang dann, wenn er als regionales Brauchtum eingestuft werden kann."


    nach oben Vogelfang ursprünglich zur Nahrungsbeschaffung
    In einem Befund und Gutachten in einer Strafsache wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 StGB von Dr. D. Schratter, Schönbrunner Tiergarten wird festgestellt:
    "Der Vogelfang zu Ausstellungszwecken hat sich erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhun-derts entwickelt. Ursprünglich diente der Vogelfang zur Beschaffung von Nahrung... Der Vo-gelfang und die Vogelhaltung zu Ausstellungs- und zu Wettbewerbszwecken hat mit der ur-sprünglichen Form der Vogelhaltung wenig gemeinsam, und es kann daher auch nicht von einem alten Volksbrauchtum gesprochen werden."

    Dass der Vogelfang ursprünglich der Nahrungsbeschaffung diente, hören die Fänger gar nicht gerne. Aus gutem Grunde ist diese Tatsache ein rotes Tuch für sie. Dabei ist darüber auch immer wieder in ihren eigenen Schriften zu lesen: "Ursprünglich sicherlich auch als Nah-rungsquelle genutzt, hat sich der Vogelfang...bis heute erhalten." Die Feststellung, der Fang der Vögel habe früher der Nahrungsbeschaffung gedient, klingt für die Vogelfänger so be-drohlich, denn wenn der Vogelfang ursprünglich nichts weiter als Nahrungsbeschaffung war, dann handelt es sich bei dem, was die Vogelfänger heute so treiben, um kein erhaltenswertes Brauchtum.

    Diese Ansicht, dass es sich beim Waldvogelfang um keine Brauchtumspflege handelt, wurde in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ZL.95/10/0222 vom 7.Okt. 96 für den Salzbur-ger Bereich des Salzkammergutes bestätigt:

    nach oben Urteil des Verwaltungsgerichtshofes: Waldvogelfang keine Brauchtumspflege!


    Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass laut Urteil des Verwaltungsgerichtshofes ZL.95/10/0222 vom 7.Okt. 96 der Waldvogelfang untersagt wurde, da es sich dabei um "kei-ne Brauchtumspflege" handelt.
    In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, es sei nicht gerechtfertigt, diese Ausübung als Brauchtumspflege zu qualifizieren, "diente doch der Vogelfang...zunächst pri-mär der Nahrungsbeschaffung" (Jagd des kleinen Mannes). Einen beantragten Vogelfang als Brauchtumspflege zu qualifizieren und einen entsprechenden Ausnahmetatbestand als erfüllt anzusehen, bezeichnet der Verwaltungsgerichtshof als eine Rechtswidrigkeit, vor allem auch, weil der Vogelfang "ausschließlich dem persönlichen Interesse der einzelnen Vogelfänger diente und dient".


    nach oben ÖVP: Tierschutz wichtiger als Vogelfang


    SVZ Samstag, 12. April 1997

    SVZ Samstag, 12. April 1997


    nach oben Stellungnahme Tiergarten Hellbrunn
    In einer Stellungnahme hält auch der Direktor des Salzburger Tiergarten Hellbrunn, Herr Dr. R. Revers nicht mit seiner Meinung zurück, "dass man Brauchtum zwar grundsätzlich positiv gegenüberstehen sollte, was aber nicht dazu führen darf, dass Handlungsweisen ohne weitere Hinterfragung und Auslotung des derzeitigen Wertsystems einfach beibehalten werden, nur weil sie zum Brauchtum gehören.." Tiergartendirektor Dr. Revers stellt fest, dass nicht nur jene grausamen Bräuche, die die Menschen vor allem im ländlichen Bereich betrafen, sondern "dass auch das Brauchtum um das Tier und die Natur einem allgemeinen Wertewandel ange-passt werden sollte." Dr. Revers ist sich "100%ig sicher, dass nur mehr ganz wenige Men-schen unserer Zivilisation den Vogelfang 'brauchen'. Selbst in Italien findet ein unüberhörba-rer Umbruch statt."


    nach oben ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR VOGELKUNDE
    Auch die ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR VOGELKUNDE lehnt im Hinblick auf den "naturschutzrelevanten Massenvogelfang in Cypern, Malta und anderen Teilen des Mittelmeergebietes... Vogelfang und Vogelhaltung nicht nur zu kommerziellen, sondern auch zu sportlichen und Wettbewerbszwecken als nicht mehr in unsere Zeit passend ab."


    nach oben Vogelfang nicht Brauchtum sondern Tierquälerei In der Zeitschrift VOGELSCHUTZ AKTUELL Nr 11/November 1995 heißt es zum Vogel-fang im Salzkammergut: "Aus der Sicht eines modernen Naturverständnisses und vor allem aus tierschützerischen Gründen ist eine Fortführung dieses 'Brauchtums' strikt abzulehnen", denn der Stress durch Fang und Haltung ist "eine gewaltige Belastung für den einzelnen Vogel und stellt damit zweifellos grobe Tierquälerei dar. Es ist völlig unverständlich und unzeitgemäß, dass mit dem fadenscheinigen Argument der Brauchtumspflege Tierquälerei durch Gesetze gedeckt wird."

    Flachgauer NR/17.4.97

    nach oben Auch in OÖ kein "uraltes Brauchtum"
    Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs für den Salzburger Bereich des Salzkammergutes, dass die Ausübung des Vogelfanges nicht als Brauchtumspflege gesehen werden kann, "diente doch der Vogelfang...zunächst primär der Nahrungsbeschaffung" und vor allem auch weil der Vogelfang "ausschließlich dem persönlichen Interesse der einzelnen Vogelfänger diente und dient", trifft auch auf die oberösterreichischen Vogelfänger zu.
    Wie leicht nachzuweisen ist, gibt es die 'Bräuche' der Vogelfänger in OÖ. erst ein paar Jahr-zehnte: "Das Ausstellungswesen im Salzkammergut begann 1862 in Ebensee." Aber die "Verbreitung des Ausstellungswesens fand erst im 20. Jahrhundert statt."
    Bis 1910 blieb Ebensee der einzige Ort des Salzkammergutes, an dem regelmäßig Ausstellun-gen selbstgefangener Waldvögel stattfanden. Nur in Gmunden fand in den Jahren 1864, 1872 und 1879 jeweils eine Ausstellung einheimischer Vögel statt.
    Die Ausstellungen wurden nicht im Herbst, sondern im Mai abgehalten.

    1910 fand in Bad Ischl die erste dortige Vogelausstellung statt..
    1934 wurde ein zweiter, 1951 ein dritter und 1968 ein vierter Vogelfängerverein gegründet.
    1992 wurden von 32 Vereinen mit ca. 550 vereinsmäßig organisierten Vogelfängern Ausstellungen abgehalten, sowie eine Verbandsausstellung (seit 1950). 1924 gab es vier Vogelfängerklubs in Ebensee, 1926 wurden sechs, 1927 acht Ausstellungen veranstaltet. Seit 1985 gibt es in Ebensee neun Vereine.

    Von Bernhard Strobl, 12. April 1997.

    nach oben Gutachten namhafter Experten beurteilen den Waldvogelfang als Tierquälerei.

    nach oben Gutachten Schönbrunner Tiergarten In einem Befund und Gutachten in einer Strafsache wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 StGB von Dr. D. Schratter, Schönbrunner Tiergarten wird festgestellt:

    1. Durch das Fangen von wildlebenden Vögeln...ergibt sich eine Zufügung von unnötigen Qualen der gefangenen Vögel.
    "Das Faktum einer unnötigen Quälerei ergibt sich daraus, dass kein vernünftiger und berechtigter Zweck vorliegt. Die Privathaltung von Waldvogelarten zum Zwecke der Zurschaustellung und des Wettbewerbes stellt aus heutiger Sicht keinen vernünftigen und berechtigten Zweck dar. Sie ist aus ethischer und tierschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar."

    2. Die Gefangenschaftshaltung der Wildvögel ergab zumindest in der Phase der Eingewöh-nung eine Zufügung von unnötigen Qualen der gefangen gehaltenen Vögel.

    Und in einer "Stellungnahme zum Fang und Gefangenschaftshaltung von Wildvögeln" stellt Dr. D. Schratter vom Schönbrunner Tiergarten fest:
    "Der Vogelfang und die Vogelhaltung zur 'Zurschaustellung' und zu 'Wettbewerbszwecken' entspricht nicht den heutigen Ansprüchen an eine seriöse Vogelhaltung. Die damit verbunde-ne Belastung für die Vögel ist in keiner Weise gerechtfertigt. Zur reinen Zurschaustellung und zur Erlangung von Preisen ist daher die Haltung von Wildvögeln aus ethischer und natur-schutzfachlicher Sicht abzulehnen. Auch Traditionen sind einem Wandel der Zeit unterworfen und müssen den jeweiligen neueren gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst werden."

    nach oben Gutachten zur Haltung von Waldvögeln von Dr. H. Frey Vet. Med. Universität Wien, Institut für Parasitologie und Allgemeine Zoologie
    "'Waldvögel' stellen spezifische Haltungsansprüche. Sie unterscheiden sich in dieser Hinsicht grundlegend von herkömmlichen Heimtieren, die durch geringe Pflegeansprüche und leichte Züchtbarkeit gekennzeichnet sind. Bemerkenswert ist, dass trotz großen Interesses von Seiten der Tierhalter keine einzige heimische Waldvogelart zu einem Heimtier gemacht werden konnte. Die aus Nachzuchten stammenden Individuen stellen deshalb eine unbedeutende Minderheit dar..."
    Laut Dr. Frey entsprechen die "üblicherweise verwendeten Käfige nicht den Anforderungen art- und verhaltensgerechter Tierhaltung." Frey spricht von der "Nichtbeachtung des ausgeprägten Bewegungsbedürfnisses dieser Arten. Meist erlauben sie dem Vogel lediglich hüp-fende Fortbewegung, nicht aber den Flug. Die Konsequenzen dieser nichtartgerechten fehlerhaften Unterbringung und Bewegungseinschränkung sind schwerwiegende, mitunter irrepa-rable Verhaltensstörungen (Stereotypien)."

    "Die Bewegungseinschränkung", so stellt Dr. Frey fest, "führt zu einer fortgeschrittenen At-rophie der Flugmuskulatur. Dieser Umstand stellt ein Überleben nach der Freilassung ernst-haft in Frage." "Die Unterbringung aus dem Freiland stammender 'Waldvögel' in Wohnräumen zieht eine empfindliche Unterschreitung der Fluchtdistanz nach sich und verursacht, durch Unterbindung jeder Fluchtmöglichkeit, Stresssituationen."
    "Problematisch erscheint auch die meist praktizierte Einzelhaltung sozial lebender 'Waldvo-gelarten' (zB zur Stimulation der Gesangsaktivität)."
    Zugunruhe tritt auch bei "Wohnungshaltung auf. Sie ist kaum beeinflussbar und kann durch beharrliche Abflugversuche zu traumatischen Schäden oder sogar Todesfällen führen."
    Handelt es sich bei den im Salzkammergut gefangenen Vögeln auch um keine Zugvögel, so doch zum Teil um Strichvögel. Das sind Tiere, die in sich den Trieb verspüren, unabhängig von bestimmten Zeiten weite Strecken übers Land zu ziehen.
    Dies wird von den Vogelfängern selbst belegt, da ihnen auch immer wieder beringte Vögel ins Netz gehen: Ein Zeisigmännchen flog von Helsinki 1560 km in 6 Monaten bis Ebensee, wo es am 13.10.89 gefangen genommen wurde. Wie groß die Bewegungsaktivität der vom Waldvogel-fang betroffenen Tiere ist, wird auch durch ein Gimpelmännchen belegt, welches 2000 km in 1,5 Monaten von Leningrad nach Ebensee zurückgelegt hat und einen Zeisig, der in 19 Tagen von Estland 1340 km nach Mondsee zurückgelegt hat. Es ist leicht nachzuvollziehen, welche Umstellung es für die Tiere bedeutet, wenn sie der gro-ßen Freiheit beraubt, nur noch hinter Gittern in ihren Volieren herumhüpfen können.

    Dr. Frey kommt zur Schlussfolgerung, "dass bereits jeder einzelne Punkt für sich den Tatbe-stand der Tierquälerei erfüllt."
    "Die in der Praxis zur Anwendung gelangenden Methoden des Fanges und der Haltung von 'Waldvögeln' erfüllen in mehrfacher Hinsicht den Tatbestand der Tierquälerei. Fang und Hal-tung von 'Waldvögeln' sind aus tierschutzrelevanten Überlegungen abzulehnen. Die 'Waldvo-gelhaltung' ist deshalb entsprechend den grundsätzlichen Richtlinien für die Haltung von Wildtieren zu handhaben und keiner Sonderbehandlung zu unterziehen."

    nach oben Vogelfangen mit 'Kloben'
    Zum Vogelfangen mit 'Kloben' wurde dem Dachverband der OÖ Tierschutzorganisationen bei einer Aussprache von einem Vertreter der BH Gmunden mitgeteilt, dass diese Fallen mit Hilfe eines Dornspitzes am Fangbaum befestigt werden. Bei den verzweifelten Versuchen des frisch gefangenen Vogels, sich wieder die Freiheit zu erkämpfen, können sich die am Baum befestigten Fallen lockern und mitsamt dem an den Beinen gefangenen Vogel zu Boden stür-zen und den Vogel dabei schwer verletzen. Erleidet ein Vogel beim Fangen einen Beinbruch, wird er vom Vogelfänger sofort in den Boden zertreten - und schon ist von dem kleinen Tier und der Tierquälerei nichts mehr zu sehen. Sogar Begutachter, die sich eine Genehmigung des Vogelfanges unter gewissen Bedingungen vorstellen können, fordern daher die "ausschließliche Verwendung von Netzkloben oder Bo-dennetzen." Für den Vogelfang in Oberösterreich sind die Kloben immer noch ausdrücklich erlaubt.


    nach oben Hals- und Beinbruch
    Bezirkshauptmann a.D. W. Hofrat Mag. Franz Hufnagl berichtet über das "VÖGÖFANGA": "'Klömmeln", deren 'Bügel' (aus Draht) mit weicher Wolle umwickelt werden und deren Fe-der nicht zu stark gespannt sein darf, damit Verletzungen der 'Kreberl' (Füße) ausgeschlossen werden." Auch die geschicktesten Vogelfänger müssen zugeben: Verletzungen der Vögel kommen vor.
    Gesetzliche Bestimmungen, was mit verletzen oder nicht zu beruhigenden Tieren zu geschehen hat, gibt es keine. Die Tiere sind der Willkür der Fänger schutzlos ausgeliefert. Warum die Vogelfänger noch immer gerne mit den Kloben fangen, wird in einem Lied aus Ebensee angedeutet.

    Koa Gümpö, koa Zeisal geht ein in mein Häusal, Aber auf d'Leimspindl scho, wann ma's Locka guat ko Mit den Kloben zu fangen ist leichter, weil die Netzkloben nicht so leicht zu tarnen sind. In diesem Lied wird auch besungen, dass es nicht möglich ist, die Tiere selektiv einzufangen, sondern dass immer wieder unerwünschte Tiere in die Falle gehen: In Wald bin i ganga, ho d'Glömö aufgricht, An alt's Weib hat si gfanga, des Ding hat mi gift. Diese Aussage zeigt auch auf, welche Motive hinter der 'Tierliebe' stecken, die diese Men-schen angeblich zu ihrem Handeln treibt.


    nach oben Stellungnahme Alpenzoo und Universität Innsbruck
    Dr. C. Böhm, Kurator für Vögel vom Alpenzoo Innsbruck
    Prof. Dr. E. Thaler, Zoologisches Institut, Universität Innsbruck
    Stellungnahme zur traditionellen Haltung von Waldvögeln im Salzkammergut: Diese "entspricht allerdings nicht den Ansprüchen, die heutzutage an eine seriöse Tierhaltung gestellt werden. Mehrere Tierschutzaspekte sprechen gegen diese zwar traditionelle, zum Teil aber tierquälerische Form der Tierhaltung."
    Laut §25 Abs. 4 Oö. Naturschutzgesetz ist es noch immer gestattet, die Vögel mit den traditionellen 'Klappern' zu fangen, "durch die der anfliegende Vogel von zwei Bügel, die von einer Feder bewegt werden, an den Zehen fixiert wird. Die Knochen der Vögel sind bekanntlich besonders zart gebaut... Ein Schlag auf die Beine verursacht leicht Brüche und kann zum Ver-lust des ganzen Beines oder einzelner Zehen führen. Beim Verlust eines Beines kann ein Vo-gel das gesunde Bein nicht mehr entlasten, oft kommt es dann zu schmerzhaften Fußballengeschwulsten. Weit öfter wird durch den Bügel die Beinhaut verletzt. Die Verletzung ist oberflächlich meist gar nicht erkennbar, aber die Durchblutung des Beines ist gestört. Eine funktionierende Durchblutung des Beines ist aber Voraussetzung für die Temperaturregelung der Beine und Füße. Ist das Adernetz gestört, kann es bei winterlichen Temperaturen leicht zu Erfrierungen kommen."


    nach oben Die Leiden der Lockvögel
    "Um die Vögel zu den Klappern oder Netzen zu locken, wird ein Lockvogel eingesetzt. Dazu wird der Lockvogel in einem kleinen Transportkäfig mit zum Fangplatz genommen... Die Stressbelastung für den Lockvogel an einem Fangtag ist beträchtlich: Allein schon der Trans-port zum Fangplatz stellt... erheblichen Stress dar."

    Dabei heißt es im Oö Tierschutzgesetz in §9 über die Haltung von Wildtieren dass "die art-gemäße Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt" werden darf und "den Tieren keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und sie nicht in schwere Angst versetzt werden" dürfen. Was die Lockvögel zu erleiden haben, wenn sie zum Fang ihrer Artgenossen missbraucht werden, lässt sich aus den Berichten der Vogelfänger aufzeigen:
    Die Lockvögel kommen in kleine Käfige, die als Transportmittel dienen, und werden so in den Rucksack gesteckt. Um etwa 3 Uhr morgens wird das Motorrad gestartet und los geht die wilde Jagd! Man kann sich vorstellen, mit welcher Verzweiflung sich die kleinen Tiere in den Käfigen festklammern müssen, um nicht während der oft mehrstündigen Reise über holprige Forst-straßen im Rucksack völlig durcheinandergerüttelt zu werden.
    Die Erklärung, warum die Vogelfänger ausgerechnet Motorräder benützen, um die Lockvögel zu ihren Fangplätzen zu bringen, wo doch eine solche Fahrt für die Tiere eine zusätzliche Be-lastung bedeutet, findet sich darin: Die Bundesforste erteilen mit der Fanggenehmigung für einen "Betrag von S 240,-- ...auch die Erlaubnis zum Befahren der Forststraßen mit einspuri-gen Fahrzeugen ..."
    Durchgefroren von der langen Motorradfahrt beginnt nun erst der stundenlange "Aufstieg durch Gestrüpp, über Geröllhalden und entlang von Felswänden" zum Fangplatz.
    Während der ganzen Zeit müssen die Vögel in den Käfigen alle Bewegungen und Stöße im Rucksack kompensieren.
    Dies alles nur weil so ein Dipl.Ing. Dr. Vogelf... es für "eine große Herausforderung" hält, "sich mit den Fähigkeiten und dem Trickreichtum der gefiederten Waldbewohner zu mes-sen." "Zum Fang wird der Lockvogel in einen sehr kleinen Käfig gesetzt, da dies einen leichteren Transport ermöglicht. ...Nach der Positionierung des Lockvogels am Fangplatz wird er mit Futter und Wasser versorgt, da Kleinvögel nicht lange ohne Nahrung auskommen können."
    "Der Vogel ist am Abend vom Stress, Transport und dem Energieverlust erschöpft und Todes-fälle werden nicht selten sein."
    Die Schlussfolgerung im Gutachten vom Alpenzoo und der Universität Innsbruck lautet deshalb:

    nach oben "Die traditionellen Fangtechniken mit Hilfe von Lockvögeln und Klappern sind tierquälerisch."
    "In der Zeit des Wartens", so berichten die Vogelfänger in ihrem Mitteilungsblatt "Der Vogel-fänger", stärken sie sich hin und wieder "mit einem Schluck Selbstgebranntem." "Juhe, juhe", wie es in in dem Lied "Da Vöglfanga" heißt:
    "zwe Schnabö flodaretz'n volla Schrecka und kinan nit von Klömö wega." Jeder Mensch, der Mitgefühl empfindet, kann sich leicht vorstellen, was für ein Schockerlebnis es für die feinfühligen Tiere sein muss, von einem alkoholisierten Naturburschen befingert und in schuhschachtelgroße Käfige gesperrt zu werden.

    Einmal hatte ein Vogelfänger versehentlich ein Weibl gefangen, das in Begleitung eines blutroten männlichen Tieres war. Der Fänger sperrte daraufhin das Weibl in einen Käfig und versuchte das Männchen damit in die Falle zu locken, indem er das Weibchen im Baum hoch auf einen Ast hängte. Aber "der Rote" war vorsichtig und ließ sich nicht fangen. Er umkreiste immer nur das Weibchen. Der Vogelfänger nahm das gefangene Weibchen schließlich mit nach Hause, um es am nächsten Tag in aller Herrgottsfrühe wieder als Lockvogel zu verwenden. Tatsächlich fand sich das Paar am nächsten Tag wieder und der Rote konnte mit Hilfe des Weibchens eingefangen werden. So kamen beide in Dauergefangenschaft.
    Sind die Vögel eingefangen und auf dem langen beschwerlichen Rückweg ins für sie Unbekannte entführt, geht die Tortur weiter: "Der Vogelfänger muss...genau darauf schauen, ob der Vogel auch tatsächlich frisst und trinkt... " Lässt sich ein Vogel "längere Zeit nicht beruhigen, so wird er beim nächsten Fangtag mitge-nommen und in seiner gewohnten Umgebung wieder freigelassen."


    nach oben Ohne Eingewöhnungszeit in die Ausstellung
    "Die Vogelausstellung beendet die Zeit des Vogelfangens." Das Fangen der Vögel ist in der Zeit vom 15. September bis 30. November zulässig. "Alljährlich, um den 25. November, dem Sonntag vor Kathrein, organisieren die 35 Vereine des Salzkammergutes öffentliche Ausstellungen der gefangenen Waldvögel, meist in Nebenräumen von Gasthäusern..."
    Das bedeutet, dass gerade erst neu eingefangene Tiere ohne eine längere Eingewöhnungszeit an die Gefangenschaft und die Nähe von Menschen, in die Vogelaustellungen verschleppt werden.

    nach oben Krank durch Haltung in warmen Räumen
    "Vogelarten, die in unseren Breiten überdauern, sind gut an Kälte und unwirtliche Bedingun-gen angepasst. Schlecht angepasst sind sie allerdings an Krankheitskeime. Im Winter sind sie damit kaum konfrontiert. In warmen Räumen entwickeln sich allerdings Krankheitskeime und Pilze besonders gut. Aspergillose ist dann eine häufig auftretende Erkrankung der Atemwege und führt fast immer zum Tod. Eine Überwinterung in warmen Räumen stellt demnach für einheimische Vögel keine Erleichterung dar, sondern verringert die Überlebenschance eines Pfleglings und macht ihn anfällig für Krankheiten."


    nach oben Vorgetäuschtes Frühjahr
    "Für einen Vogel, der im Herbst oder Winter in warme Räume kommt und somit plötzlich wieder langem 'Tageslicht' ausgesetzt ist, scheint das Frühjahr zu beginnen. Er stellt sich rasch auf Frühjahrsbedingungen um. Lässt man sie nun nach den Ausstellungen wieder frei, sind die 'Umstellungen' auf das Frühjahr nicht mehr reversibel und der Vogel geht, da er nicht die entsprechende Nahrung findet, seine Fettreserven aufgebraucht hat oder mitten in der Mauser steckt, jämmerlich zugrunde." Deshalb die Schlussfolgerung von Dr. C. Böhm, Kurator für Vögel vom Alpenzoo Innsbruck und Prof. Dr. E. Thaler, Zoologisches Institut, Universität Innsbruck in ihrer Stellungnahme zur traditionellen Haltung von Waldvögeln im Salzkammergut:
    "Es ist anzunehmen, dass nur ein geringer Prozentsatz der wieder freigelassenen Vögel eine reelle Überlebenschance hat."
    "Zur reinen Schaustellung und zum Erlangen von Preisen ist die Haltung von Wildtieren abzulehnen."


    nach oben Auch die den Vogelfang nicht gänzlich ablehnende Gutachter fordern Auflagen
    Es gibt Gutachter, die sich unter Einhaltung bestimmter Auflagen Ausnahmegenehmigungen zum Vogelfang vorstellen können.
    Gerade diese geforderten Auflagen zeigen aber auf, dass es unmöglich ist, eine einigermaßen zufriedenstellende Lösung für den Waldvogelfang zu finden.

    nach obenUnerwünschte Beifänge sind nicht zu verhindern

    Deshalb empfiehlt das Gutachten:
    "Unerwünschte Beifänge, auffallend nervöse und schreckhafte Tiere sowie beringte Vögel sind unverzüglich wieder freizulassen.
    Frischgefangene Vögel sind vorerst in abgedunkelten Käfigen zu halten, bis sie sich an den Menschen gewöhnt haben. Sonst ist Käfighaltung nur während der Zeit der Ausstellung bzw. bei der Mitnahme der Lockvögel zu den Fangplätzen gestattet."
    Zu solchen Vorschlägen stellt Dr. Frey fest, "dass es äußerst problematisch erscheint durch Lichtentzug - also eine Maßnahme, die ohne Zweifel das Wohlbefinden tagaktiver Vogelarten maßgeblich beeinträchtigt - andere tierschutzrelevante Missstände zu beheben."

    In einem Protokoll der Bezirkshauptmannschaft Gmunden über eine am 7. Juli 1993 durchge-führte Besprechung zwischen Vertretern des Tierschutzes und der Vogelfänger, stellen die Vogelfänger selbst fest, dass "ein Vogel, welcher sich zu stark wehrt und nicht gefangen ge-halten werden kann (bevor er sich selber umbringt), wieder in die Freiheit entlassen wird."

    "Sollte sich ein Vogel absolut nicht an die Volierenhaltung gewöhnen, wird er am nächsten Fangtag wieder mitgenommen und freigelassen"
    Was geschieht mit dem Tier, wenn am nächsten Tag zufällig kein 'Fangtag' ist? "Vögel brauchen häufig Nahrung - Frischfänge fressen jedoch meist nicht gleich... Kommt man mit diesen Vögeln erst spät nach Hause, so kann es sein, dass sie für eine Nahrungsauf-nahme schon zu matt sind. Ein Hauptbestandteil des Futters ist Hanf. Diesen kennen die Vö-gel aus ihrem natürlichen Umfeld nicht. ... Manche Vögel müssen überlistet werden, damit sie Hanf als Nahrung erkennen. Dazu kann man das Lieblingsfutter der Vögel auf den Käfigbo-den streuen und dazwischen Hanf. ... Manche Frischfänge verweigern jedoch die Futteran-nahme. In diesem Fall muss der Fänger eventuell die Nacht über bei ihnen sitzen und ihnen die Nahrung mit einer Pinzette direkt in den Schnabel einlegen. Dafür ist entsprechendes Wis-sen und Können notwendig."
    Abgesehen von der Geschicklichkeit und Schulung, die für ein solches Verfahren notwendig wären, ist leicht mitzufühlen, welche Tortur es für einen frischeingefangenen Vogel sein muss, wenn er vom Vogelfänger zwangsernährt wird.
    Wie sensibel diese kleinen Wildtiere sind, sollten eigentlich auch die Fänger wissen:
    "In der Eingewöhnungsphase der Vögel muss die gesamte Familie des Fängers auf die Neuzugänge Rücksicht nehmen, indem sie grelle Beleuchtung, Lärm oder schnelle Bewegungen im Nahbereich des Vogels vermeidet."


    nach oben Auch das Freisetzen der Vögel ist problematisch
    "Die zur Freilassung vorgesehenen Vögel sind mindestens einen Monat lang durch Verminde-rung des menschlichen Kontaktes und durch vermehrte Futtergaben aus freier Natur auf die Freilassung vorzubereiten."
    Das ist keine gesetzliche Bestimmung, denn über Haltung und Freisetzung der gefangenen Wildvögel gibt es keine besondere Verordnung. Hier handelt es sich um noch so eine Forde-rung, unter der sich einzelne Gutachter das Fangen der Waldvogel vorstellen können. Aber auch hier zeigt sich, dass für das Weiterbestehen des Waldvogelfangs keine gute Lösung möglich ist:
    Da die Hobbyvogelfänger von den gesetzlichen Bestimmungen zu keinerlei wissenschaftli-cher Schulung auf dem Gebiet der Vogelkunde verpflichtet werden, stellen sie sich das so einfach vor: "Um die Tiere wieder an die Außenbedingungen zu gewöhnen... haben die Vögel etwa einen Monat vor der Freilassung nur noch selten direkten Kontakt zu Menschen" und "dadurch werden sie wieder scheu und lernen allmählich wieder, die natürlichen Gefahren verstärkt zu beachten."
    Die Fachleute der Ornithologie sind sich hingegen bewusst, dass das Wiederaussetzen von in Gefangenschaft gehaltenen Wildtieren ein äußerst schwieriges und für die Tiere risikoreiches Unterfangen ist. Von den Wissenschaftlern "wird die Überlebensmöglichkeit der wieder frei-gelassenen Tiere bezweifelt."


    nach oben Vogelfänger: Tierfreunde oder Tierquäler?
    Die Vogelfänger bezeichnen sich selbst gerne als Vogelfreunde.
    Um bewusst zu machen, welche Art von Liebe oder Begierde hinter dem Trieb dieser Men-schen steckt, deren Hobby es ist, harmlose Tiere in ihre Gewalt zu bringen, ist es aufschluss-reich, sich ein paar Details der Entwicklung des Vogelfanges anzuschauen.
    Was taten die Vogelfänger nicht alles, um die Tiere zum Singen zu bringen!
    Das Blenden der Vögel (Blindstechen der Augen meist mit einem glühenden Eisendraht) wurde in Oberösterreich erst in einem Gesetz 1870 - betreffend den Schutz der für die Boden-kultur nützlichen Vögel - verboten. Eine andere Möglichkeit die Vögel zum Singen zu brin-gen war, ihnen die Federn bei lebendigem Leib auszurupfen. Die Vogelfänger von damals wussten zwar, "dass diese Behandlung für die Vögel sehr hart ist und manche daran einge-hen." Aber jene Vögel, die die Tortur überleben bekommen schon bald "ein neues Federkleid und singen gut und viel."
    Früher wurden Lockvögel verwendet, die mittels Bindfaden "der durch den Schnabel gebohrt wurde, oder an einem Fuß aufgehängt" war.
    Welche Motive stecken also hinter dem Vogelfang?
    Um in Kontakt mit der Natur zu kommen, muss man nicht Teile von ihr einfangen und hinter Gittern sperren! Den Vogelfängern geht es nicht um die Tiere, es geht ihnen um ihr Vergnügen.
    Ihr Hobby ist den Vogelfängern wichtiger als die Todesängste, in die die Zweibeiner durch das Herumhantieren an ihnen versetzt werden.


    Die Tierschützer wollen nicht in Abrede stellen, dass sich heutzutage manche Vogelfänger sehr bemühen, ihre Gefangenen möglichst gut unterzubringen und zu betreuen. Sie tun alles, um ihre perversen Neigungen möglichst unbehelligt von der Öffentlichkeit weiter betreiben zu können. Ihre Rechtfertigungen klingen dabei manchmal ein wenig gar zu naiv:
    "Das 'Gefangenwerden' sehe ich auch nicht als gefangen an, sondern einem lieben, fröhlich zwitschernden Zweibeiner ein Heim mit Freundschaft anzubieten."
    Von welch großer Bedeutung ein solch hohes Gut wie die Freiheit für alle Wildtiere ist, scheinen sie dabei völlig zu übersehen, sonst würden sie wie andere vernünftige Vogelfreunde die Vögel im Winter im Freien ganz schlicht und einfach nur füttern.
    Alle Beteuerungen der Hobbytierfänger, wie sehr sie sich um die Gefangenen kümmern, dass sie sie neuerdings immer öfter in Volieren halten usw. ändern laut Gutachter Dr. Frey "nichts daran, dass beim Fang von Singvögeln extreme Stresssituationen bewusst in Kauf genommen werden." Sogar Begutachter, die den Singvogelfang nicht generell ablehnen, stehen "auf dem Stand-punkt, dass der Akt des Fangens für den Vogel sicherlich eine erhebliche Stresssituation darstellt..." und verweisen darauf, dass es Vögel gibt, "die ihre natürliche Schreckhaftigkeit nicht ablegen und deshalb bald freigelassen werden müssen."
    Was diese Wildtiere bis dahin erleiden müssen, können Menschen mit Mitgefühl nur erahnen. Wäre den Vogelfängern am Wohlergehen der Vögel gelegen, würden sie diese scheuen Waldtiere einfach in Ruhe lassen.


    nach oben Kaum Frauen als Vogelfänger
    Da es schon einer gewissen Brutalität, zumindest aber Unsensibilität eines Menschen bedarf, sich an den kleinen Tieren zu vergreifen, wundert es nicht, dass fast nur Männer diesem 'Ver-gnügen' nachjagen, wehrlose Geschöpfe zu vergewaltigen.
    "Die aktive Beteiligung der Frauen am Vogelfang ist und war marginal. Bei den Vereinen findet man, abgesehen von Ausnahmen, ausschließlich männliche Mitglieder."
    "Im Bereich der Bezirkshauptmannschaften Wels-Land und Vöcklabruck wurden die Bewilli-gungen ausschließlich an männliche Antragsteller vergeben", teilte die Naturschutzabteilung der OÖ Landesregierung auf Anfrage dem Dachverband der OÖ Tierschutzorganisationen mit. "Im Hinblick darauf, dass von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden seit 1996 jährlich mehr als 400 Bewilligungen erteilt wurden, erscheint es ein nicht zu rechtfertigender Auf-wand zu verifizieren, ob Bewilligungen an Männer oder Frauen erteilt wurden, da dies an der Tatsache des Vogelfanges nichts ändert."


    nach oben Warum Vogelfang?
    Auch die Vögelfanger selbst wissen, dass sie die Tiere nicht aus Tierliebe fangen, sondern "ein ungebundener Trieb, vielleicht ein Abklang der Wildererleidenschaft, die seit jeher in der Brust des Salzkammergutlers wohnt, lockt und ruft."
    Mögen diese Salzkammergutler sich auch als besonders leidenschaftliche und wilde Natur-burschen vorkommen, so ist es doch bedenklich, wenn in einem zivilisierten Land, ein solch tierquälerisches Treiben vom Landtag weiter durch Ausnahmeregelungen ermöglicht wird. Wenn die Politiker nicht fähig sind, einen solchen Missstand durch eine gesetzliche Regelung zu untersagen, wird der Druck der öffentlichen Meinung den Verantwortlichen klarzumachen wissen, dass das Tierschutzbewusstsein wichtiger ist, als das Hobby und die Leidenschaft einiger wilder Kerle im Salzkammergut. Wie es im Lied "Der Vogelfänger" so treffend heißt:
    "...a andrer spielt Karten, scheibt Kegel, weil ihm halt das gar so guat gfallt...
    i hab halt mein Freud an die Vögel..."
    Und es hätte auch niemand etwas gegen die Leidenschaft mit der die Vogelfänger ihr Hobby betreiben einzuwenden, wenn es sich dabei nicht um Tierquälerei handelte.


    nach oben Evolutionäre Ethik:
    ein Lösungsvorschlag von Univ.-Doz. Dr. K. Kotrschal von der Konrad-Lorenz-Forschungsstelle Grünau:
    Anstatt mit Fallen und Netzen mit dem Fotoapparat die Objekte einfangen Wie Univ.-Doz. Dr. K. Kotrschal von der Konrad-Lorenz-Forschungsstelle Grünau in einem Leserbrief an die Salzkammergut-Zeitung (14.12.1995) schreibt, "ist wohl kaum anzunehmen, dass den gefangenen Vögeln ihr Schicksal gefällt." Die Haltung von Waldvögeln "art- und verhaltensgerecht" zu bezeichnen, stuft Dr. Kotrschal als blanken Unsinn ein.
    "Im Einklang mit einer evolutionären Ethik ist darauf hinzuweisen, dass wildlebende Vögel niemanden gehören, daher auch niemand das Recht hat, sie zu fangen, und sei es auch nur für eine mittelfristige Käfighaltung. Es ist außerdem ethisch bedenklich, wenn Menschen ihre kompetitiven Neigungen auf Kosten von Wildtieren austragen."
    Damit sich die Vogelfänger nicht weiter zu Buh-Männern der Nation machen, schlägt Dr. Kotrschal ihnen vor, wie bei Naturbegeisterten "zivilisierter Länder die Kamera längst den Speer...ersetzt und... das Gewehr zu Hause" gelassen wird:
    "Warum nicht auf die Naturfotografie umsteigen, meine Herren Vogelfänger?"


    Herr Univ.-Doz. Dr. K. Kotrschal von der Konrad-Lorenz-Forschungsstelle Grünau hat sich als der namhafteste Wissenschaftler Oberösterreichs auf dem Gebiet der Vogelkunde bereit erklärt, den Dachverband der OÖ Tierschutzorganisationen fachkundig zu beraten und bei öffentlichen Diskussionen zu unterstützen.


    In Anbetracht aller Fakten ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis es auch für den Vogelfang in Oberösterreich keine Ausnahmegenehmigungen mehr geben wird.

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